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Ergebnisse des Vermittlungsausschusses zur Grundgesetzänderung

Am Mittwoch, dem 20. Februar 2019, hat der Vermittlungsausschuss mit breiter Mehrheit der Stimmen von CDU/CSU, SPD, FDP, Bündnis 90/Grüne und Linke seitens der Vertreter des Bundestags sowie mit den Stimmen aller Ländervertreter einen Kompromissvorschlag angenommen. Darüber haben wir gestern im Bundestag abgestimmt, die Abstimmung im Bundesrat wird dann am 15. März sein.

Damit machen wir den Weg frei für die Umsetzung des Digitalpakts Schule, für das Engagement des Bundes beim sozialen Wohnungsbau sowie für die Aufstockung der Bundesmittel für die kommunale Verkehrsinfrastruktur.

Mit dem Digitalpakt Schule stellt der Bund Ländern und Kommunen insgesamt fünf Milliarden Euro für die digitale Infrastruktur zur Verfügung (in dieser Legislaturperiode 3,5 Milliarden Euro). Finanziert werden damit etwa WLAN-Anschlüsse, die Anschaffung digitaler Lerngeräte oder entsprechender Anzeigegeräte wie „digitale Tafeln“.

Damit soll erreicht werden, dass schnelles Internet in allen Schulen verfügbar wird und der Einsatz digitaler Medien in die Lerninhalte integriert werden kann. Sie sollen die traditionellen Lernmethoden ergänzen, aber können Sie keinesfalls ersetzen. Auch die „Nutzbarmachung“ der Infrastruktur und der Lehrmittel durch Systemadministratoren wird unterstützt. Gefördert wird schließlich die Qualifizierung von Lehrerinnen und Lehrer zur Nutzung digitaler Medien und zur Vermittlung digitaler Kompetenzen im Unterricht. Die Verteilung der Mittel an die einzelnen Bundesländer erfolgt über den sogenannten „Königsteiner Schlüssel“. Eine Übersicht aus dem Entwurf der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zum Digitalpakt Schule 2019 bis 2023 über die auf die einzelnen Bundesländer entfallenden Beträge finden Sie anbei.

Ermöglicht wird der Digitalpakt nun durch eine Änderung des Grundgesetzes in Artikel 104c GG. Der Bund kann demnach künftig den Ausbau der kommunalen Bildungsinfrastruktur in allen Gemeinden fördern. Bislang können nur sogenannte „finanzschwache“ Gemeinden unterstützt werden. Für die breite Zustimmung im Vermittlungsausschuss maßgeblich ist dabei die Formulierung, dass die Finanzhilfen konkret der „Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur“ dienen sollen, nicht der „Förderung von Qualität und Leistungsfähigkeit des Bildungswesens“. Damit ist klargestellt, dass an der Architektur des Grundgesetzes nicht gerüttelt wird und Bildungspolitik Länder-Kompetenz bleibt.

Im Koalitionsvertrag haben wir zudem im Rahmen der „Wohnraumoffensive“ vereinbart, den sozialen Wohnungsbau in den Jahren 2020 und 2021 mit zwei Milliarden Euro als prioritäre Maßnahme zu fördern. Wir sehen darin einen wichtigen Beitrag für den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Da der Bund hierfür derzeit aber keine Kompetenz hat, ist eine weitere Grundgesetzänderung erforderlich (Artikel 104d GG neu).

Schließlich soll eine dritte Grundgesetzänderung die Aufstockung der Bundesmittel für das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) ermöglichen (Artikel 125c GG). Damit wird besonders die Fortsetzung für Neu- und Ausbaumaßnahmen ermöglicht. Die Mittel sollen von derzeit 333 Millionen Euro in 2020 auf 665 Millionen Euro und in 2021 auf eine Milliarde Euro erhöht werden.

Auch beim Thema Zusätzlichkeit konnte eine Lösung im Artikel 104b Absatz 2 GG gefunden werden. Nach dem neuen Satz 5 werden die Mittel des Bundes künftig (ab dem 1. Januar 2020) nur noch zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Das heißt: Damit der Zweck der Maßnahme gesichert wird, können die Länder in dem Förderbereich ihre eigenen Mittel nicht kürzen. Damit haben wir erstmalig in die Verfassung eine ausdrückliche Formulierung zur Zusätzlichkeit bei Finanzhilfen des Bundes aufgenommen.

Die in der letzten Legislaturperiode erweiterten Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofs nach Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 GG auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, wenn der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zuweist, bleiben erhalten. Geklärt wurde auch die Frage der sogenannten „Kontrollrechte“ des Bundes.

Hier geht es um die Instrumente, mit denen der Bund die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachvollziehen kann. Die Länder werden hierzu Berichte zum Einsatz der Gelder vorlegen. Bei den Mitteln für sozialen Wohnungsbau und GVFG kann der Bund zudem auch die Vorlage von Akten anfordern und eigene Erhebungen durchführen, nicht aber bei der Bildungsinfrastruktur. Da Bildung Kernbereich eigener Länderzuständigkeiten ist, bleiben Erhebungen des Bundes in den Landesbehörden ausgeschlossen und die Vorlage von Akten kann lediglich „anlassbezogen“ verlangt werden.

Zusammenfassend haben wir im Vermittlungsverfahren ein Ergebnis erreicht, mit dem wir den Weg frei machen für die im Koalitionsvertrag vereinbarten Investitionen in digitale Infrastruktur, sozialen Wohnungsbau und kommunale Verkehrsprojekte und in dem wir - bei der in einem solchen Prozess notwendigen Kompromissfähigkeit - unsere Grundsätze gut umsetzen konnten.