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Maßnahmen des Bundes und des Freistaates Sachsen zur Unterstützung von Unternehmen

Meine Büros in Zwickau und Berlin erreichen derzeit viele Anfragen besorgter Bürgerinnen und Bürger, wie Bund und Länder auf die Herausforderungen durch den Coronavirus reagieren.

Für aktuelle Informationen und Hinweise zum Coronavirus hat die Sächsische Staatsregierung ein Informationsportal Coronavirus eingerichtet. Dort finden Sie alle aktuellen Informationen zum Coronavirus in Sachsen, darunter wichtige Telefonnummern, präventive Maßnahmen sowie Informationen für Verbraucher, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Eltern, Lehrkräfte, Unternehmen, medizinisches Personal, Polizei und Justiz: https://www.coronavirus.sachsen.de/.

Zu den Themen Wirtschaft und Arbeit habe ich Ihnen einige aktuelle Informationen zusammengestellt: Zunächst möchte ich auf die am 13. März 2020 veröffentlichten Pressemitteilungen von Bundeswirtschaftsminister Altmaier und Bundesfinanzminister Scholz hinweisen, in der das von der Bundesregierung beschlossenen "Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen" vorgestellt wird (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=14).

Zur Deckung von kurzfristigem Liquiditätsbedarf stehen für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe bereits etablierte Förderinstrumente zur Verfügung. Allgemeine Informationen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Unternehmen finden Sie auf eigens wegen der Corona-Krise eingerichteten Internetseiten

Folgende Programme können Unternehmen bei Liquiditätsengpässen helfen:

Für Unternehmen, die noch keine 5 Jahre bestehen:

Für Unternehmen, die seit mehr als 5 Jahren am Markt bestehen:

Die genannten Kredite sind über Banken und Sparkassen zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf den Webseiten der KfW, der SAB und bei allen Banken und Sparkassen. Ferner bieten die Bürgschaftsbanken und Landesbürgschaftsprogramme Ausfallbürgschaften an. Die Programme sind grundsätzlich branchenoffen und stehen insbesondere auch kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung. Auch Kleinstbetriebe und Solo-Selbstständige können Unterstützung erhalten.

Zudem können Unternehmen Bürgschaften für Betriebsmittelkredite zur Verfügung gestellt werden. Bis zu einem Betrag von 1,25 Millionen Euro werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet, darüber hinaus sind die Länder beziehungsweise deren Förderinstitute zuständig. Bürgschaften können maximal 80 Prozent des Kreditrisikos abdecken, das heißt die jeweilige Hausbank muss mindestens 20 Prozent Eigenobligo übernehmen. Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann schnell und kostenfrei auch über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden.

Weiterführende Informationen, wie die Sächsische Staatsregierung mit verschiedenen Programmen Arbeitnehmer und Unternehmen unterstützt, finden Sie unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/unternehmen-arbeitgeber-und-arbeitnehmer-4136.html?_cp=%7B%7D.

Die sächsische Staatsregierung hat Soforthilfe-Darlehen zur Unterstützung von Einzelunternehmern (Solo-Selbstständigen), Kleinstunternehmen und Freiberuflern in Sachsen beschlossen, die aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus mit unverschuldeten Umsatzrückgängen konfrontiert sind.
Die Antragstellung kann ab dem heutigen Montag, 23. März 2020, bei der SAB erfolgen. Zuwendungsempfänger sind Solo-Selbständige sowie Unternehmen im Freistaat Sachsen, deren Jahresumsatz eine Million Euro nicht übersteigt.

Mit dem Sofort-Darlehen stellt der Freistaat ein zinsloses, nachrangiges Liquiditätshilfedarlehen von bis zu 50.000 Euro, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 100.000 Euro, mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zur Verfügung. Das sogenannte Staatsdarlehen wird für die ersten drei Jahre tilgungsfrei zur Verfügung gestellt. Vorteil des Staatsdarlehens ist, dass die Bewilligung ohne Hausbank funktioniert und das Darlehen somit schnell und flexibel gegeben werden kann.

Es handelt sich dabei um ein Programm für alle Kleinstunternehmen, Solo-Selbständigen sowie Freiberufler, egal ob aus dem Kreativwirtschafts- oder Dienstleistungsbereich, die bisher durchs Raster der Unterstützungsangebote fallen. Damit sollen Verdienst- und Umsatzausfälle der nächsten Wochen abgefedert werden. Mit Ablauf der drei tilgungsfreien Jahre wrd dann geprüft, ob die wirtschaftliche Situation so ist, dass das Darlehen tatsächlich auch zurückgezahlt werden kann. Die Forderung kann dann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich der Schuldner noch in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und eine Existenzgefährdung zu befürchten ist.

Für den Fall von Betriebsschließungen oder Schwierigkeiten im Betrieb aufgrund von ausbleibenden Aufträgen oder fehlenden Zulieferungen kann das Kurzarbeitergeld greifen. Es kann auf Antrag durch die jeweilige zuständige Agentur für Arbeit gewährt werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Website der Bundesagentur für Arbeit zu finden (https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld).

Der Bund hat in Abstimmung mit den Ländern auch steuerliche Maßnahmen getroffen. Diese sind seit heute veröffentlicht und können auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums abgerufen werden

(https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerlichemassnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-descoronavirus.html und https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/7a0452f6-07b6-453d-b293-a75e54f8025f).

Für die von der Corona-Epidemie betroffenen Unternehmen und Selbständigen gelten bis zum 31. Dezember 2020 folgenden Erleichterungen:

  • Die Herabsetzung der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen (einschl. Solidaritätszuschlag) soll bei Darlegung der Verhältnisse vom Finanzamt vorgenommen werden. Bei der Gewerbesteuer soll entsprechend vorgegangen werden.
  • Die Stundung der Einkommen-, Körperschaft- und auch Umsatzsteuer soll ebenfalls unter Darlegung der Verhältnisse erfolgen. Dabei sind vom Finanzamt keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Die Stundung der Gewerbesteuer ist in diesen Fällen bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen, es sei denn, das zuständige Finanzamt hat die Aufgabe nicht an die Gemeinde übertragen. Dann ist auch hier das Finanzamt zuständig.
  • Vollstreckungsmaßnahmen wegen Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuerrückständen werden ausgesetzt, wenn das Unternehmen von den Corona-Maßnahmen betroffen ist. Säumniszuschläge sollen erlassen werden.

Diese Maßnahmen gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2020. Darüberhinausgehende Anträge auf Stundung oder Herabsetzung müssen gesondert begründet werden.

Die Lohnsteuer und auch die Abgeltung-/Kapitalertragsteuer behalten die Unternehmen und Selbständigen für ihre Arbeitnehmer und Kapitalanleger ein. Diese Beträge schuldet nicht das Unternehmen/der Selbständige und können daher in der Regel nicht gestundet werden.

Die Wirtschaft hat nun Sicherheit, da die Anweisungen für die Verwaltung einheitlich abgestimmt und angewendet werden. Voraussetzung für diese Erleichterungen ist ein Antrag des Unternehmens unter Darlegung der Verhältnisse beim örtlich zuständigen Finanzamt.

Individuelle Fragen von Unternehmen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Epidemie beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Coronavirus-Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums unter der Nummer: 030 186151515 (montags – freitags, 9.00 bis 17.00 Uhr).

Weitere Hotlines:

  • SAB – Sächsische Aufbaubank (u. a. Sonderprogramm Kleinstunternehmer, Corona-Informationen zu ESF-Förderung), Hotline: 0351 49101100.
  • Agentur für Arbeit (u. a. Kurzarbeitergeld, Sozialversicherung), Hotline: 0800 4555520
  • Sächsisches Sozialministerium (Welche Einrichtungen dürfen öffnen, welche müssen schließen?), Hotline: 0351 56455860 (montags – freitags, 8.00 bis 17.00 Uhr), E-Mail: corona-av@sms.sachsen.de

Bitte beachten Sie, dass sämtliche dieser Hotlines derzeit sehr viele Anrufe erhalten. Ich bitte Sie daher um Verständnis und Geduld, wenn eine telefonische Kontaktaufnahme nicht sofort möglich ist. Ich bitte Sie daher zugleich eindringlich vor einem Anruf zunächst die mit dieser E-Mail an die Hand gegeben Informationen zu sichten und sich eigenständig entsprechend vorab zu informieren.

Auch bitte ich um Ihr Verständnis, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Informationen über weitere Förder- und Hilfsinstrumente vorliegen, da diese noch nicht beschlossen sind. Ich empfehle Ihnen daher, sich auch in den nächsten Tagen über die genannten Internetseiten kontinuierlich auf dem Laufenden zu halten.

Weitere eventuell für Sie interessante Hinweise für Bürgerinnen und Bürger, sowie Unternehmen:

Das Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) informiert über gesundheitliche Aspekte zu Corona (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) über arbeitsrechtliche Auswirkungen von Corona (https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html).

Selbstständige und Freiberufler bekommen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten einen Verdienstausfall ersetzt. Die zuständige Behörde geht dabei von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das vergangene Kalenderjahr festgestellt wurde (vgl. FAQ auf https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html).

Informationen zu Quarantäne, Reisebeschränkungen, Grenzkontrollen und der Absage von Veranstaltungen bietet das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen.

Bitte achten Sie auf sich und Ihre Lieben und bleiben Sie gesund!