Corona Test 2 Foto Tobias Koch Cdu

Antworten zur Corona-Test-Pflicht in Sachsen

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Pflicht zum Testen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung

Es ist völlig nachvollziehbar, dass es hier noch einige Unklarheiten gibt und auch seitens der Arbeitgeber aber auch Arbeitnehmer einiges an Vorarbeit abverlangt wird. Aber nichtsdestotrotz sind die regelmäßigen Corona-Tests ein wichtiger Baustein , um mehr Normalität und sichere Kontakte zu ermöglichen. Ziel bleibt es natürlich weiterhin, in den kommenden Wochen und Monaten allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot zu machen.

Der Zwickauer Bundestagsabgeordnete Carsten Körber gibt Antworten auf häufige Fragen entsprechend der sächsischen Verordnungen, die ihn in diesen Tagen erreicht haben:

Wer muss getestet werden und wie oft? Welche Test-Pflichten bestehen also für Beschäftigte und Selbständige?

Beschäftigte und Selbständige müssen gemäß § 3a Absatz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung einmal pro Woche einen Test vornehmen oder vornehmen lassen, wenn sie direkten Kundenkontakt haben. Ausreichend ist ein Selbsttest, den der Beschäftigte an sich selbst vornehmen kann. Die Testpflicht gilt auch für Personen mit vollständigem Impfschutz, da nach derzeitigem Stand der Wissenschaft nicht ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch eine Weiterübertragung des Virus ausgeschlossen ist.

Was ist direkter Kundenkontakt?

Kundenkontakt ist der unmittelbare physische Kontakt bzw. Kontakt mit tatsächlich persönlicher Begegnung bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten.

Das ist der Fall, wenn der Kontakt mit einer Berührung des Gegenübers verbunden ist (zum Beispiel bei der Physiotherapie). Direkter Kundenkontakt ist auch das persönliche Zusammentreffen zwischen Beschäftigten/Selbstständigen mit anderen Personen, die nicht dem Betrieb angehören, sondern eine Dienstleistung in Anspruch nehmen oder eine Ware kaufen wollen. Erforderlich ist ein Kontakt von »Angesicht zu Angesicht« unabhängig von der Zeitdauer.

Darüber hinaus ist direkter Kundenkontakt auch bei einer persönlichen Begegnung gegeben, wenn der Beschäftigte nicht auf Dauer und vollständig durch Hygienevorrichtungen vom Kunden abgeschlossen ist. Direkter Kundenkontakt ist ausgeschlossen, wenn z. B. der Arbeitsbereich an der Kasse eines Supermarkts vollständig durch Plexiglas vom Kundenraum abgetrennt ist. Ausreichend ist bereits der einmalige kurze Kontakt unter Einhaltung der sonstigen Hygieneregeln.

Welcher Test muss verwendet werden?

Ausreichend ist ein Selbsttest. Eine Liste der derzeit in Deutschland zugelassenen Schnelltests finden Sie auf der Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. (https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html) Wird statt des Selbsttests ein Schnelltest oder ein PCR-Test durchgeführt, ist damit die Testpflicht erfüllt.

Laut Körbers Kenntnisstand werden bei Aldi & Co. bspw. die Test der Herstellerkennung „Aesku Rapid“ verwendet, die auf eben dieser Liste auch aufgelistet und somit in Sachsen zugelassen sind. In anderen Bundesländern kann es allerdings Abweichungen geben.

Es ist also nicht erforderlich, dass sich die Arbeitgeber geschultes medizinisches Personal in ihr Unternehmen holen müssen.

Welche Nachweispflichten bestehen für Beschäftigte?

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Test durchzuführen. Eine Pflicht, die Testung dem Arbeitgeber vorzulegen, besteht nicht. Im Fall einer Kontrolle ist die Durchführung der Testung glaubhaft zu machen. Ausreichend ist hierfür, dass der Arbeitnehmer das wahrheitsgemäß ausgefüllte Musterformular über die Durchführung eines Selbsttests vorzeigen kann. Dieses Musterformular liegt zum heutigen Zeitpunkt und nach meinem Kenntnisstand in Sachsen leider noch nicht vor, ist sicher aber auch selbst schnell geschrieben.

Darüber hinaus kann die Durchführung eines Schnelltests auch durch Vorzeigen einer Fotographie des Tests unmittelbar nach dessen Verwendung glaubhaft gemacht werden.

Welche Pflichten entstehen für den Arbeitgeber? Und welche Pflichten treffen den Arbeitgeber nicht?

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, eine wöchentliche Testung aller Beschäftigten, die in der Arbeitsstätte präsent, das heißt zumindest an einem Tag in der Woche physisch anwesend sind, anzubieten. Arbeitsstätte im Sinne der Verordnung ist der Arbeitsplatz und kann auch außerhalb eines Betriebs liegen. Es ist dem Arbeitgeber überlassen, wie er seinen Beschäftigten das Angebot unterbreitet. Ein generelles Testangebot an die Beschäftigten genügt. Es wird empfohlen, die Selbsttests in ein betriebliches Test- / und Hygienekonzept einzubinden. Bei Zeitarbeitnehmern ist das Testangebot an der Arbeitsstätte des Beschäftigten zu machen.

Die anzubietende Testung ist von dem Anspruch auf eine wöchentliche Corona-Testung, die alle Bürger nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung (Bürgertestung) haben, zu unterscheiden. Den Arbeitgeber trifft eine eigenständige Pflicht, die Testung anzubieten. Ein Verweis auf die Bürgertestung genügt dem nicht.

Die Arbeitgeber trifft keine Verpflichtung, die Testpflicht der Beschäftigten nach § 3a Absatz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zu kontrollieren oder zu deren Einhaltung zu verpflichten. Ebenfalls nicht verpflichtet ist der Arbeitgeber zur Überwachung und Dokumentation der Testergebnisse der Beschäftigten im Rahmen der Testung.

Woher sollen Arbeitgeber die Test-Kits zur Testung ihrer Beschäftigten beziehen?

Arbeitgeber sollen eine ausreichende Anzahl an Test-Kits für die Testung ihrer Beschäftigten auf dem freien Markt beschaffen. Eine Unterstützung des Freistaates Sachsen bei der Beschaffung und Finanzierung von Selbsttests für Arbeitgeber zur Unterbreitung des Testangebotes an deren Beschäftigte ist nicht vorgesehen.

Und was ist, wenn es keine Tests zu kaufen gibt oder diese zu teuer sind?

Kann der Arbeitgeber trotz umfangreicher Anstrengungen und Bemühungen keine Tests erwerben, ist er auch nicht zur Bereitstellung verpflichtet. Das gleiche gilt, wenn zwar noch Tests angeboten werden, dies aber zu Preisen, die weit über dem Angemessenen liegen. Neben der preislichen Komponente können im Einzelfall auch sonstige Gründe die Zumutbarkeit entfallen lassen, etwa, wenn gewerbliche Bestellungen nicht mehr möglich sind und der Arbeitgeber eine nicht unerhebliche Anzahl von Tests als Privatperson erwerben müsste.

Die Arbeitgeber können beispielsweise durch Verkaufsauskünfte, den Nachweis vergeblicher ernsthafter Bemühungen, Tests zu erwerben, oder die Dokumentation der Marktlage den Nachweis über die mangelnde Verfügbarkeit der Tests führen.

Dies alles – und auch weitere Fragen zu den Corona-Bekanntmachungen – können Sie auch auf der Homepage des Freistaats Sachsen nachlesen.

Foto: CDU / Tobias Koch

Testangebote und Testpflichten laut Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021


Welcher Lebensbereich ist betroffen?Was gilt?Welche Testart ist gemeint?Wie oft ist zu testen?Wer ist dafür verantwortlich?Ab wann gilt die Regelung?Wo kann ich das nachlesen?

Alle Beschäftigungs-
verhältnisse

Verpflichtung von Arbeitgebern, allen an der Arbeitsstätte anwesenden Beschäftigten einen Test anzubietenSelbsttestEinmal wöchentlichDer ArbeitgeberAb 22. März 2021§ 3a Absatz 1 CoronaSchVO
Alle Beschäftigungs-
verhältnisse
Alle Beschäftigten mit dierktem Kundenkontakt sind zu einem Test verpflichtetSchnelltest oder SelbsttestEinmal wöchentlichDie BeschäftigtenAb 15. März 2021§ 3a Absatz 2 CoronaSchVO
Körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen, Einzelunterricht, Musikschulen und MusikpädagogenTestverpflichtungSchnelltestEinmal wöchentlichBeschäftigte und BetriebsinhaberAb sofort§ 5 Absatz 4a CoronaSchVO
Kunden bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, Fahrschulen, des Einzelunterrichts, von Musikschulen und MusikpädagogenVerpflichtung zur Testung am Tag der Inanspruchnahme der Dienstleistung; das gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen, Friseurbesuche und FußpflegeSchnelltest oder SelbsttestBei jeder Inanspruchnahme der DienstleistungKundenAb sofort§ 5 Absatz 4b CoronaSchVO
Angebote der Kinder- und JugendhilfeTestverpflichtung für die Beschäftigten und im Rahmen stationärer Angebote auch für Nutzer ab dem 11. GeburtstagSchnelltest oder SelbsttestEinmal wöchentlichBeschäftigte und NutzerAb sofort§ 5 Absatz 4c CoronaSchVO
IntegrationskurseTestverpflichtung für Unterrichtende und TeilnehmerSchnelltest oder SelbsttestZweimal wöchentlich, wenn der Kurs mindestens eine Woche dauertUnterrichtende und TeilnehmerAb sofort§ 5 Absatz 4d CoronaSchVO
SchuleTestverpflichtung für jeden (außer Schülerinnen und Schüler), der das Schulgelände zu den gewöhnlichen Unterrichtszeiten betrittPCR-Test, Schnelltest oder SelbsttestDie Testung darf nicht älter als drei Tage seinJedermannAb 15. März 2021§ 5a Absatz 5 CoronaSchVO
SchuleTestverpflichtung für alle Schülerinnen und Schüler mit Ausnahme der PrimarstufePCR-Test, Schnelltest oder SelbsttestTestung darf nicht älter als eine Woche seinSchülerinnen und Schüler bzw. deren SorgeberechtigteAb 15. März 2021§ 5a Absatz 5 CoronaSchVO
Alle Angebote und Einrichtungen, die nach § 8 Absatz 2 öffnen dürfenVerpflichtung zur Testung am Tag der Inanspruchnahme des Angebots/ der EinrichtungSchnelltest oder SelbsttestBei jeder NutzungNutzer und BesucherAb sofort§ 8 Absatz 2 CoronaSchVO