Question Mark 1495858 1920

Maßnahmen gegen die Corona-Krise im Überblick

Die Verwaltungen des Bundes und der 16 Bundesländer sowie der Städte und Kommunen arbeiten mit Hochdruck daran, dass die Hilfe vor Ort auch ankommt. Im Folgenden werden die Maßnahmen aufgelistet.


Welchen Hilfen gibt es für Unternehmen?

Für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten stehen – je nach Größe und konkreter Situation –verschiedene Hilfen zur Verfügung:

Hilfen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) insb. aus dem Corona-Sonderprogramm (d.h. Liquiditätshilfen, Zinshilfen und Bürgschaften). Ansprechpartner sind die Hausbanken.
Weitere Informationen:

Außerdem soll ein Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) Firmen in existenzbedrohenden Schieflagen helfen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden drei Bedingungen erfüllen:

  • Bilanzsumme mindestens 43 Millionen Euro
  • Umsatzerlöse größer als 50 Millionen Euro
  • mehr als 249 Beschäftigte

Zum einen stellt die Bundesregierung hier einen Garantierahmen von 400 Milliarden Euro bereit, der es Unternehmen ermöglichen wird, sich am Kapitalmarkt leichter zu refinanzieren. Darüber hinaus sind 100 Milliarden Euro für direkte Maßnahmen zur Eigenkapitalstärkung von Unternehmen vorgesehen.
Weitere 100 Milliarden Euro sollen zur Refinanzierung der staatlichen Bankengruppe KfW bereitstehen. Sofern direkte finanzielle Unterstützung geleistet wird, kann diese mit Bedingungen an das Unternehmen verknüpft werden.

Der direkte Einstieg des Staates in Unternehmen soll der Ausnahmefall sein und bleiben.

Grundsätzlich jedes Unternehmen kann entsprechend seiner unternehmerischen Rahmendaten profitieren:

  • vom Corona-Kurzarbeitergeld
  • Zudem besteht die Möglichkeit, eine zweimonatige Stundung der Sozialabgaben für März und April bei der zuständigen Krankenkasse, welche die Sozialversicherungsbeiträge erhebt, zu beantragen.
  • Weiterhin bestehen steuerliche Erleichterungen bis Jahresende 2020 (d.h. unter Darlegung der Verhältnisse unbürokratische Herabsetzung der Gewerbesteuer-, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen, einschließlich Solidaritätszuschlag) sowie in der Regel eine Aussetzung von Stundungszinsen, Stundung der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und auch Umsatzsteuer, sowie eine Aussetzung von einkommen- und umsatzsteuerlichen Vollstreckungsmaßnahmen und Verzicht auf Säumniszuschläge. Zuständig ist das jeweilige Finanzamt.
  • Arbeitszeiten können in der momentanen Situation flexibler gestaltet werden: Dazu kann das Bundesarbeitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium eine entsprechende Verordnung erlassen (noch nicht erlassen).
  • Die Änderung des Insolvenzrechts erleichtert die Fortführung von Unternehmen, die infolge der Epidemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben. Insolvenzantragspflicht und Zahlungsverbote werden bis 30.9. 2020 ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass es Aussicht auf Sanierung gibt. Es droht Unternehmern damit keine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung.
  • Unternehmen, welche die laufende Miete oder Pacht vom 1.4. bis 30.6. 2020 für Gewerbeflächen nicht begleichen können, droht keine Kündigung der Verträge. Voraussetzung: Sie können glaubhaft machen, wegen der Coronakrise zur Zahlung nicht in der Lage zu sein.
  • Mit Regelungen zu virtuellen Versammlungen und elektr. Beschlussfassungen bleiben die Unternehmen handlungsfähig, auch wenn Präsenzveranstaltungen wie etwa Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften nicht stattfinden können.

Mit welchen Hilfsmaßnahmen Kleinunternehmer, Selbstständige und Freiberufler rechnen können, wird im nächsten Absatz beschrieben.


Wie werden Kleinunternehmer, Selbstständige und Freiberufler unterstützt?

Kleinunternehmer, Selbstständige und Freiberufler erhalten unbürokratische Soforthilfe mit einem Volumen von insgesamt 50 Mrd. Euro. Zur Sicherstellung ihrer Liquidität gibt es eine Einmalzahlung für drei Monate:

  • bei bis zu fünf Beschäftigten – eine Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro
  • bei bis zu zehn Beschäftigten erhöht sich die Unterstützung auf bis zu 15.000 Euro.

Ziel ist es, betriebliche Liquiditätsengpässe bei laufenden Betriebskosten (wie z.B. Miete, Kredite für Betriebsräume, Leasingsraten) zu überbrücken. Die genauen Förderrichtlinien werden in wenigen Tagen veröffentlicht.

Beim eigenen Lebensunterhalt hilft ein erleichterter Zugang zur sozialen Sicherung (u.a. wird die Vermögensprüfung befristet deutlich erleichtert).

Kleinstunternehmen, die wegen der Coronakrise ihre vertraglich geschuldeten Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen nicht erbringen können, wird bis zum 30.6.2020 Aufschub gewährt, vorausgesetzt, die Leistungen sind zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebes nötig.

Grundsätzlich jedes Unternehmen kann entsprechend seiner unternehmerischen Rahmendaten profitieren:

  • vom Corona-Kurzarbeitergeld
  • Zudem besteht die Möglichkeit, eine zweimonatige Stundung der Sozialabgaben für März und April bei der zuständigen Krankenkasse, welche die Sozialversicherungsbeiträge erhebt, zu beantragen.
  • Weiterhin bestehen steuerliche Erleichterungen bis Jahresende 2020 (d.h. unter Darlegung der Verhältnisse unbürokratische Herabsetzung der Gewerbesteuer-, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen, einschließlich Solidaritätszuschlag)
  • sowie in der Regel eine Aussetzung von Stundungszinsen, Stundung der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und auch Umsatzsteuer, sowie eine Aussetzung von einkommen- und umsatzsteuerlichen Vollstreckungsmaßnahmen und Verzicht auf Säumniszuschläge. Dazu wendet man sich an sein zuständiges Finanzamt.
  • Arbeitszeiten können in der momentanen Situation flexibler gestaltet werden: Dazu kann das Bundesarbeitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium eine entsprechende Verordnung erlassen (noch nicht erlassen).
  • Die Änderung des Insolvenzrechts erleichtert die Fortführung von Unternehmen, die infolge der Epidemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben. Insolvenzantragspflicht und Zahlungsverbote werden bis 30.9. 2020 ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass es Aussicht auf Sanierung gibt. Es droht Unternehmern damit keine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung.
  • Unternehmen, welche die laufende Miete oder Pacht vom 1.4. bis 30.6. 2020 für Gewerbeflächen nicht begleichen können, droht keine Kündigung der Verträge. Voraussetzung: Sie können glaubhaft machen, wegen der Coronakrise zur Zahlung nicht in der Lage zu sein.
  • Mit Regelungen zu virtuellen Versammlungen und elektr. Beschlussfassungen bleiben die Unternehmen handlungsfähig, auch wenn Präsenzveranstaltungen wie etwa Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften nicht stattfinden können.

Welche Hilfen gibt es für Start-Ups?

Kleine Start-Ups profitieren in erster Linie von der Soforthilfe des Bundes für Kleinunternehmer. Größere Unternehmen der Branche stehen KfW-Programme zur Verfügung.

Auch der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist für alle Start-Ups offen, die seit Januar 2017 mindestens bei einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde privater Kapitalgeber mit einem Unternehmenswert von mindestens 50 Mio. Euro bewertet wurden. Er soll Liquiditätsengpässe beseitigen, die Refinanzierung am Kapitalmarkt unterstützen und vor allem auch die Kapitalbasis dieser jungen Unternehmen stärken.
Darüber hinaus wird zeitnah der bei der KfW geplante 10 Mrd. Euro Zukunftsfonds folgen, dessen Schaffung die Koalition bereits Ende 2019 nach beschlossen hat.

Weitere Informationen für Unternehmer und Unternehmen sowie Selbständige gibt es hier:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Schlaglichter/Coro…

Grundsätzlich jedes Unternehmen kann entsprechend seiner unternehmerischen Rahmendaten profitieren:

  • vom Corona-Kurzarbeitergeld
  • Zudem besteht die Möglichkeit, eine zweimonatige Stundung der Sozialabgaben für März und April bei der zuständigen Krankenkasse, welche die Sozialversicherungsbeiträge erhebt, zu beantragen.
  • Weiterhin bestehen steuerliche Erleichterungen bis Jahresende 2020 (d.h. unter Darlegung der Verhältnisse unbürokratische Herabsetzung der Gewerbesteuer-, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen, einschließlich Solidaritätszuschlag)
  • sowie in der Regel eine Aussetzung von Stundungszinsen, Stundung der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und auch Umsatzsteuer, sowie eine Aussetzung von einkommen- und umsatzsteuerlichen Vollstreckungsmaßnahmen und Verzicht auf Säumniszuschläge. Dazu wendet man sich an sein zuständiges Finanzamt.
  • Arbeitszeiten können in der momentanen Situation flexibler gestaltet werden: Dazu kann das Bundesarbeitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium eine entsprechende Verordnung erlassen (noch nicht erlassen).
  • Die Änderung des Insolvenzrechts erleichtert die Fortführung von Unternehmen, die infolge der Epidemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben. Insolvenzantragspflicht und Zahlungsverbote werden bis 30.9. 2020 ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass es Aussicht auf Sanierung gibt. Es droht Unternehmern damit keine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung.
  • Unternehmen, welche die laufende Miete oder Pacht vom 1.4. bis 30.6. 2020 für Gewerbeflächen nicht begleichen können, droht keine Kündigung der Verträge. Voraussetzung: Sie können glaubhaft machen, wegen der Coronakrise zur Zahlung nicht in der Lage zu sein.
  • Mit Regelungen zu virtuellen Versammlungen und elektr. Beschlussfassungen bleiben die Unternehmen handlungsfähig, auch wenn Präsenzveranstaltungen wie etwa Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften nicht stattfinden können.

Wem nutzt der Schnellkredit der KfW?

Ziel des neuen KfW-Schnellkredits 2020 ist es, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen durch KfW-Darlehen in Höhe von bis zu drei Monatsumsätzen zu unterstützen. Um eine rasche Liquiditätshilfe zu erreichen, übernimmt der Bund eine Haftungsfreistellung von 100 Prozent.

Das Kreditvolumen beträgt dabei maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigungszahl von mehr als 50 Mitarbeitern. Für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 beträgt das maximale Kreditvolumen 500.000 Euro.

Das Unternehmen muss mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sein. Außerdem darf das Unternehmen zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß EU-Definition) gewesen sein.

Welche Hilfen gibt es für Arbeitnehmer?

Kurzarbeitergeld: Folgendes gilt rückwirkend zum 1. März 2020 und zunächst befristet bis zum Jahresende:

Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Prozent erhöht, längstens bis zum 31. Dezember 2020. Für Haushalte mit Kindern erhöhen sich die Beträge um jeweils sieben Prozent.

Für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten rückwirkend zum 1. März 2020 folgende Regelungen:
Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher EntwicklungenAufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten.

Diese Schwelle liegt bisher bei einem Drittel der Belegschaft. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.

Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für das Kurzarbeitergeld bezahlen müssen, werden von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. Weiter wird bei Kurzarbeit auf die vollständige Anrechnung des Entgelts für Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen verzichtet. Dies gilt bis zur Höhe des vorher verdienten Nettoentgelts.

Laut Beschluss des Koalitionsausschusses werden für Arbeitnehmer in Kurzarbeit ab dem 1. Mai
bis zum 31. Dezember 2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.

Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung: Eltern, die die Betreuung ihrer unter 12jährigen Kinder selbst übernehmen müssen, weil Kitas und Schulen durch behördliche Entscheidung geschlossen sind und keine anderweitige zumutbare Betreuung (z.B. durch Verwandte oder Freunde; Notbetreuung) möglich ist, werden für einen dadurch bedingten Verdienstausfall, sofern auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, entschädigt: 67 Prozent des Verdienstausfalls (pro voller Monat max. 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen (Schulferien sind ausgenommen). Diese Entschädigung ist nachrangig, d.h.: Soweit Zeitguthaben vorhanden sind, müssen diese zunächst abgebaut werden; die Entschädigung wird nicht gewährt, wenn man im Homeoffice arbeiten kann oder Kurzarbeitergeld erhält.
Weitere Informationen dazu: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen-…

Wie hilft der Bund Familien durch die Corona-Krise?

Bei geringem Einkommen wird der Zugang zum Kinderzuschlag (maximal 185 Euro pro Monat) deutlich erleichtert:

  • Nur noch der Einkommensbescheid des letzten Monats vor Antragstellung ist nötig.
  • Die Vermögensprüfung wird stark vereinfacht.
  • Es wird zusätzlich eine einmalige vereinfachte Verlängerung der Kinderzuschlagszahlung für diejenigen geben, die den Höchstbetrag des Kinderzuschlags bereits erhalten.

Ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, kann man hier prüfen: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse ;

Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung: Eltern, welche die Betreuung ihrer unter 12jährigen Kinder selbst übernehmen müssen, weil Kitas und Schulen durch behördliche Entscheidung geschlossen sind und keine anderweitige zumutbare Betreuung (z.B. durch Verwandte oder Freunde; Notbetreuung) möglich ist, werden für einen dadurch bedingten Verdienstausfall, sofern auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, entschädigt: 67 Prozent des Verdienstausfalls (pro voller Monat max. 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen (Schulferien sind ausgenommen). Diese Entschädigung ist nachrangig, d.h.: Soweit Zeitguthaben vorhanden sind, müssen diese zunächst abgebaut werden; die Entschädigung wird nicht gewährt, wenn man im Homeoffice arbeiten kann oder Kurzarbeitergeld erhält.

Informationen für Eltern von Kindern, deren Schule, Kindergarten oder Kita geschlossen ist, gibt es in der Regel von den Einrichtungen direkt oder von den Städten und Kommunen.


Welche Maßnahmen und Hilfen gibt es für Krankenhäuser und Arztpraxen?

Der Bundestag unterstützt mit einem Milliarden-Hilfspaket das Gesundheitswesen, damit die medizinische Versorgung in Krankenhäusern und Arztpraxen sichergestellt ist.

Verschiedene Maßnahmen dienen der finanziellen Unterstützung der Krankenhäuser:

  • Durch verschobene Aufnahmen und Operationen freistehende Betten werden z.B. rückwirkend zum 16. März 2020 mit einer Tagespauschale von 560 € vergütet.
  • Für jeden voll- oder teilstationären Fall, dessen Aufnahme in den Zeitraum 1.4. bis 30.6. 2020 fällt, wird eine Pauschale von 50 € für erhöhten Materialbedarf – besonders Schutzausrüstung wie Mundschutz, Atemmasken, Schutzkittel sowie -brillen und Handschuhe – gezahlt.
  • Darüber hinaus beteiligt sich der Bund bis September 2020 an jedem zusätzlich geschaffenen Intensivbett mit Beatmungskapazität mit 50.000 €. Außerdem wird der vorläufige Pflegeentgeltwert für die Berechnung der tagesbezogenen Pflegeentgelte ab dem 1. Mai auf 185 € erhöht und der Fixkostendegressionsabschlag für 2020 ausgesetzt.
  • Eine mehr als halbierte Prüfquote des Medizinischen Dienstes bedeutet nicht nur weniger Bürokratie, sondern auch eine merkliche finanzielle Entlastung.

Die Kassenärztliche Vereinigung kann Arztpraxen eine befristete Ausgleichszahlung leisten, sofern sich das Gesamthonorar von Vertragsärzten in Folge der Corona-Krise um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal verringert. Wenn sogar die Fortführung der Arztpraxis gefährdet ist, werden Regelungen zur Sicherung des Honorars und des Versorgungsauftrages getroffen.

Infektionsschutzgesetz: Damit bei bundesweiten Epidemien rasch und gezielt Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ergriffen werden können, soll der Bund befristet im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite – die aufgrund der Corona-Pandemie vom Deutschen Bundestag festgestellt wurde – weitgehende Kompetenzen übernehmen können: Das Bundesgesundheitsministerium soll etwa Schritte zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln oder zur Stärkung der personellen Ressourcen einleiten. Außerdem sollen ärztliche Untersuchungen bei Einreisen nach Deutschland angeordnet werden können.


Welche Unterstützung gibt es für den Pflegebereich?

Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen dürfen bis zum 30. September 2020 Kurzzeitpflege und akutstationäre Behandlungen übernehmen. Liquiditätsengpässen wird mit einer 60 prozentigen Tagespauschale für leerstehende Betten vorgebeugt.

Der Pflegebereich wird durch Gutachten auf Basis von Aktenlage sowie Aussetzung von Vor-Ort-Terminen und Wiederholungsgutachten in erheblichem Umfang entlastet. Bei Unterschreitung der vereinbarten Personalausstattung drohen den Pflegeeinrichtungen keine Vergütungskürzungen. Zusätzlich werden nicht anders finanzierte außerordentliche Aufwendungen (z.B. hygienische Schutzvorkehrungen, zusätzlicher Personalaufwand) und Mindereinnahmen von den Pflegekassen erstattet.

Weitere Informationen mit zahlreichen weiteren Verweisen:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html


Welche Änderungen ergeben sich aus dem Hilfspaket für Rentner?

Um Rentner aus dringend benötigten Berufen leichter zurück in eine Beschäftigung zu holen, wird befristet bis zum 31.12. 2020 die für sie geltende jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben.

Außerdem wird, und zwar ganz unabhängig von der Corona-Krise, die Rente zum 1. Juli 2020 im Westen um 3,45 Prozent und im Osten um 4,2 Prozent steigen.

Wie profitieren Studenten/BaföG-Bezieher?

Wer in einer Einrichtung hilft, welche die Corona-Epidemie bekämpft (z.B. Krankenhaus), im sonstigen sozialen Bereich oder in der Landwirtschaft tätig ist, erhält vor und nach dieser Tätigkeit weiterhin ungekürztes BaföG. Eine Unterbrechung im Lehrbetrieb führt nicht zum Verlust von BaföG-Leistungen.

Wer helfen möchte, kann sich hier informieren: www.daslandhilft.de

Kein Geld mehr wegen Corona. Und jetzt?

Wenn tatsächlich das ganz Geld aus ist und kein Vermögen oder Rücklagen vorhanden sind, hilft der Staat - wie schon seit Jahrzehnten - mit den etablierten Mitteln des Sozialstaates. Darüber hinaus wurden - befristet für die Coronakrise - folgende Maßnahmen getroffen:

  • Lockerung der Zugangsbeschränkungen für Grundsicherung und die Sozialhilfe. Die notwendige Vermögensprüfung und die Überprüfung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten werden ab dem 1.3. 2020 befristet deutlich vereinfacht.
  • Für Mieter, die aufgrund der Krise vorübergehend in eine finanzielle Notsituation geraten sind, wird das Kündigungsrecht wegen Nichtzahlung für zwischen dem 1.4. und 30.6. 2020 auflaufende Mietschulden vorübergehend ausgesetzt. Aber: Die Coronakrise als Ursache muss man glaubhaft machen können. Die Zahlungsverpflichtung bleibt weiter bestehen.
  • Verbrauchern mit Darlehensverträgen: Bei Verträgen, die vor dem 15. 3. 2020 abgeschlossen wurden, werden Zahlungsverpflichtungen im Zeitraum zwischen dem 1.4. und 30.6. 2020 um jeweils 3 Monate ab Fälligkeit gestundet, sofern der Lebensunterhalt wegen coronabedingter Einnahmeausfälle ansonsten gefährdet würde.
  • Verbrauchern, wenn sie die Leistungen aus bestimmten, vor dem 8. März geschlossenen Verträgen im Rahmen der Daseinsvorsorge (etwa Strom, Gas, Telekommunikation) krisenbedingt nicht nachkommen können, wird bis zum 30. Juni 2020 ein Aufschub gewährt. Voraussetzung ist, dass ihr angemessener Lebensunterhalt gefährdet ist.


Welche Änderungen gibt es beim Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Prozent erhöht, längstens bis zum 31. Dezember 2020. Für Haushalte mit Kindern erhöhen sich die Beträge um jeweils sieben Prozent.

Für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten rückwirkend zum 1. März 2020 folgende Regelungen:
Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher EntwicklungenAufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten.

Diese Schwelle liegt bisher bei einem Drittel der Belegschaft. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.

Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für das Kurzarbeitergeld bezahlen müssen, werden von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. Weiter wird bei Kurzarbeit auf die vollständige Anrechnung des Entgelts für Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen verzichtet. Dies gilt bis zur Höhe des vorher verdienten Nettoentgelts.


Wer bezahlt die ganzen Maßnahmen?

Die Herausforderungen für Wirtschaft und Gesellschaft sind gewaltig. Zur Finanzierung der Corona-bedingten Mehrausgaben des Bundes hat der Bundestag einen Nachtragshaushalt beschlossen. Dieser dient dazu, die Soforthilfen für Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer in einer Gesamthöhe von bis zu 50 Milliarden Euro auf den Weg zu bringen, höhere Sozialausgaben von knapp acht Milliarden Euro zur Existenzsicherung zu berücksichtigen, und weitere Corona-bedingte Mehrausgaben von knapp 65 Milliarden Euro abzubilden. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen können Schulden von bis zu 156 Milliarden Euro aufgenommen werden. Normalerweise erlaubt die Schuldenbremse im Grundgesetz eine maximale Neuverschuldung von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Für „außergewöhnliche Notsituationen“, wie eben die Corona-Krise, gilt aber eine Ausnahme. Ab dem Jahr 2023 wird der Bund jährlich ein Zwanzigstel der außergewöhnlichen Kreditaufnahme von rund 100 Milliarden Euro tilgen.